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Tirol A-Z: Bußgeldübersicht in Tirol

Bußgeldübersicht für Tirol und Österreich
Die Bundesländer haben zum Teil eigene Tarife, woraus sich Preisspannen ergeben
Stand: Mai 2007

Verstöße gegen die österreichischen Straßenverkehrsvorschriften werden mit Bußgeldern und Strafen geahndet. Allerdings gibt es in Österreich keinen einheitlichen Bußgeldkatalog. Die wichtigsten Regelungen nachfolgend:

WICHTIGER HINWEIS FÜR VERKEHRSTEILNEHMER AUS DEUTSCHLAND:
Zwischen Österreich und Deutschland gibt es ein Vollstreckungshilfevereinbarung, Behörden in Deutschland treiben die Bußgelder für Österreich ein in Form der grenzüberschreitenden Amtshilfe. Diese Regelung gilt für Bußgelder ab 25 EUR!


Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet
...bis 20 km/h 21 EUR bis 54 EUR
...bis 25 km/h 29 EUR bis 54 EUR
...bis 30 km/h 36 EUR bis 72 EUR
...bis 40 km/h knapp 70 EUR
...über 40 km/h ab 72 EUR + Fahrverbot

Geschwindigkeitsüberschreitung im Freiland, Autobahn
...bis 20 km/h 21 EUR bis 50,- EUR
... bis 25 km/h 29 EUR bis 70,- EUR
... bis 30 km/h 36 EUR bis 90,- EUR
... bis 50 km/h ab 72,- EUR
... über 50 km/h ab 72,- EUR, Fahrverbot

In allen Fällen kann auch ein Führerscheinentzug oder eine Geldstrafe zwischen 72 EUR und 2180 EUR ausgesprochen werden.


Verkehrsbehinderung durch Langsamfahrer.
Für unbegründetes behinderndes Langsamfahren 14 EUR bis 25 EUR


Abstandsvergehen
Zu geringer Sicherheitsabstand führt zu Strafen zwischen 21 EUR und 2180 EUR, abhängig von der Gefährdungssituation.


Überholvergehen
Vorschriftswidrig rechts oder links überholen 21 EUR bis 36 EUR
Beschleunigung während überholt werden 21 EUR bis 49 EUR
Überholen bei ungenügender Sicht 36 EUR bis 72 EUR
Nicht blinken vor dem Fahrtrichtungswechsel 21 EUR bis 36 EUR
In allen Fällen kann bei Gefährdung auch ein Führerscheinentzug oder eine
Geldstrafe zwischen 72 EUR und 2180 EUR ausgesprochen werden!


Halte- und Parkvergehen
Nichtbeachten eines Halte- und Parkverbotes 21 EUR bis 50 EUR
Parken vor Eisenbahnkreuzung 36 EUR bis 70 EUR
Vorschriftswidriges Kurzparken 14 EUR bis 29 EUR
In allen Fällen kann bei Gefährdung auch ein Führerscheinentzug oder eine
Geldstrafe zwischen 72 EUR und 2180 EUR ausgesprochen werden.


Ampelvergehen
Trotz „Grün“ nicht weitergefahren 32 EUR bis 2180 EUR
Verstoß gegen gelbes (Dauer-) Ampellicht 14 EUR bis 2180 EUR
Verstoß gegen rotes Ampellicht 36 EUR bis 2180 EUR
Verstoß gegen rotes Ampellicht mit Vorrangverletzung 72 EUR bis 2180 EUR
In allen Fällen kann bei Gefährdung auch ein Führerscheinentzug ausgesprochen
werden.


Mobiltelefon (Handyverbot am Steuer)
Das Telefonieren mit dem Handy ohne Benutzung einer zugelassenen Freisprecheinrichtung während der Fahrt ist verboten.
Die Strafe beträgt mindestens 25 EUR


Alkohol und Drogen
Das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist in Österreich verboten und wird drastisch bestraft. Die Strafe liegt dabei zwischen 581 EUR und 5.813 EUR.
Ab 0,8 Promille wird der Führerschein immer entzogen, unter 0,8 Promille kann unter gewissen Bedingungen ebenfalls der Führerschein entzogen werden.


Alkohol
Grundsätzlich gilt die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut.
In bestimmten Fällen, etwa für Fahranfänger oder Lenker von LKWs und Bussen, wird diese Grenze jedoch auf weniger als 0,1 Promille herabgesetzt.
Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,1 bzw. 0,5 Promille) oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.
Die Verwaltungsstrafe liegt dabei zwischen 581 EUR und 5.813 EUR.
Im Wiederholungsfalle ist auch eine Freiheitsstrafe möglich.


Drogen
Personen, deren Bewusstsein durch ein Suchtgift beeinträchtigt ist, fehlt die für den Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit und sie dürfen weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Die Strafen bei einer festgestellten
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogen sind jenen einer Alkoholisierung (Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,39 mg/l und 0,6 mg/l) gleichgestellt.
Hinweis: Bei Suchtgiften gibt es – im Gegensatz zum Alkohol – keine einschränkenden Grenzwerte, sondern ein absolutes Fahrverbot. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit und ein Lenkverbot ist ausschließlich die festgestellte Beeinträchtigung des Lenkers bzw. der Lenkerin. Man darf nur ein Fahrzeug lenken, wenn man sich in der körperlichen und geistigen Verfassung befindet, ein Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften

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